SMVG genügt als gesetzliche Grundlage, um eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB vorübergehend in einem Gefängnis zu vollziehen (vgl. Beschluss des Obergerichts SK 16 61 vom 26. Oktober 2016 E. 12 [S. 10]). Dies hat auch das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall so anerkannt (vgl. Urteil 20 des Bundesgerichts 6B_1331/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.1 in fine), ohne dabei einen Widerspruch mit den bundesrechtlichen Vorgaben auszumachen. Die vorübergehende Verlegung gestützt auf Art. 30 Abs. 2 SMVG verstösst auch im vorliegenden Fall nicht gegen Bundesrecht.