Wie bereits erwähnt (E. 6.3.2 oben), ist davon die Frage zu unterscheiden, ob und bis wann sich die effektive Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis noch als rechtmässig erweist respektive noch als «vorübergehend» bezeichnet werden kann. Diese Frage bewegt sich ausserhalb des Streitgegenstands. Auf entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. C.50 der Beschwerde) ist nicht einzugehen. Art. 30 Abs. 2 SMVG genügt als gesetzliche Grundlage, um eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB vorübergehend in einem Gefängnis zu vollziehen (vgl. Beschluss des Obergerichts SK 16 61 vom 26. Oktober 2016 E. 12 [S. 10]).