an, welcher am 27. Juni 2018 «realistischerweise» von einem Verbleib für den Rest des Kalenderjahres 2018 ausging (Vollzugsakten pag. 1606). Unter diesen Umständen kann die Feststellung der POM, das Ende des als vorübergehend vorgesehenen Verbleibs des Beschwerdeführers sei «absehbar» gewesen (E. 4.b des Entscheids), nicht als falsch bezeichnet werden. Die Voraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 2 SMVG waren vorliegend erfüllt. Wie bereits erwähnt (E. 6.3.2 oben), ist davon die Frage zu unterscheiden, ob und bis wann sich die effektive Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis noch als rechtmässig erweist respektive noch als «vorübergehend» bezeichnet werden kann.