Die am 21. Juni 2018 verfügte Verlegung erfolgte damit nicht auf Dauer oder langfristig, sondern lediglich bis das weitere Vorgehen abgeklärt ist und – je nach Ausgangslage – eine Verlegung in eine andere Massnahmeneinrichtung erfolgen kann oder das Verfahren auf Aufhebung der Massnahme (allenfalls mit dem Antrag auf eine Verwahrung) eingeleitet bzw. abgeschlossen ist. Demnach ist die Verlegung als vorübergehend zu bezeichnen. Dies deutet im Übrigen auch die Einschätzung von Dr. G.________ an, welcher am 27. Juni 2018 «realistischerweise» von einem Verbleib für den Rest des Kalenderjahres 2018 ausging (Vollzugsakten pag.