Damit gab die Vollzugsbehörde zu erkennen, dass sie gewillt ist, das weitere Vorgehen rasch voranzutreiben, zeitliche Verzögerungen zu vermeiden und so den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis möglichst kurz und jedenfalls nur vorübergehend zu gestalten. Die am 21. Juni 2018 verfügte Verlegung erfolgte damit nicht auf Dauer oder langfristig, sondern lediglich bis das weitere Vorgehen abgeklärt ist und – je nach Ausgangslage – eine Verlegung in eine andere Massnahmeneinrichtung erfolgen kann oder das Verfahren auf Aufhebung der Massnahme (allenfalls mit dem Antrag auf eine Verwahrung) eingeleitet bzw. abgeschlossen ist.