Zudem reservierte die Vollzugsbehörde im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der Massnahme und deren Rechtsfolgen nach Vorliegen des Gutachtens vorsorglich einen Sitzungstermin bei der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFaKo) für Oktober 2018 (Vollzugsakten pag. 1535). Damit gab die Vollzugsbehörde zu erkennen, dass sie gewillt ist, das weitere Vorgehen rasch voranzutreiben, zeitliche Verzögerungen zu vermeiden und so den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis möglichst kurz und jedenfalls nur vorübergehend zu gestalten.