Bei der Prüfung der Aufhebung der Massnahme in einem Fall wie dem vorliegenden muss die Vollzugsbehörde damit die gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB vorgeschriebenen Verfahrensschritte beachten. Zudem ist beim Entscheid über die Aufhebung auch ein Vorgehen nach Art. 62c Abs. 4 bis 6 StGB zu prüfen. Vorliegend leitete die Vollzugsbehörde noch vor der Verlegung des Beschwerdeführers die für diese Beurteilung notwendigen Schritte in die Wege: Am 30. April 2018 erkundigte sie sich bei Dr. med. F.________ nach dessen Kapazität zur ergänzenden Begutachtung des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend Möglichkeiten eines weiteren Vollzugs bzw. einer Aufhebung der Massnahme (Vollzugsakten pag.