19 Anlasstat für die Massnahme war mit der (mehrfachen, in zwei Fällen) versuchten vorsätzlichen Tötung grundsätzlich eine Tat, die vom Deliktskatalog von Art. 64 Abs. 1 StGB umfasst ist. Daran ändert nichts, dass die Tat versucht und wegen fehlender Schuldfähigkeit (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 3 StGB) nicht schuldhaft begangen wurde (vgl. HEER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2018, N. 29 f. zu Art. 64 StGB). Bei der Prüfung der Aufhebung der Massnahme in einem Fall wie dem vorliegenden muss die Vollzugsbehörde damit die gemäss Art.