Es galt zunächst, das Vorliegen des Gutachtens von Dr. F.________ (Einreichfrist Ende August 2018) abzuwarten. Sollte dieser in nachvollziehbarer Weise zur Einschätzung gelangen, dass die Massnahmenweiterführung in einer anderen Institution zielführend erscheint, gälte es, umgehend eine entsprechende Verlegung aufzugleisen. Für den Fall, dass der Gutachter die Weiterführung der Massnahme hingegen als aussichtslos erachten würde, wäre die Vollzugsbehörde verpflichtet, das Aufhebungsverfahren einzuleiten und rasch zum Abschluss zu bringen.