Dies deshalb, weil die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis eng an die Abklärungen und Entscheide über das weitere Vorgehen in diesem Fall verknüpft war und ist. Nachdem sich die Depotbehandlung, deren erhoffte Wirksamkeit noch der Hauptgrund war, weshalb die Vollzugsbehörde Ende 2017 die Aussichtslosigkeit der Massnahme verneint hatte, keinen Durchbruch brachte, stellte sich die Frage des weiteren Vorgehens, insbesondere der Erfolgsaussichten einer Weiterführung der Massnahme erneut. Es galt zunächst, das Vorliegen des Gutachtens von Dr. F.________ (Einreichfrist Ende August 2018) abzuwarten.