Im Unterschied zur Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung gemäss Abs. 1 der Bestimmung kann folglich keine dauerhafte Verlegung zur Fortsetzung des Vollzuges angeordnet werden. Die per 25. Juni 2018 verfügte Verlegung des Beschwerdeführers wurde datumsmässig nicht befristet, sondern bis auf weiteres angeordnet. Dies deshalb, weil die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis eng an die Abklärungen und Entscheide über das weitere Vorgehen in diesem Fall verknüpft war und ist.