SMVG zulässiger Grund für die Verlegung vor (vgl. zur Verhältnismässigkeit E. 9.4 unten). Daran vermag die Tatsache, dass dieser Grund weder von der Vollzugsbehörde noch von der POM ausdrücklich genannt wurde, nichts zu ändern. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist darin – wie bereits erwähnt (E. 7.2.2 f. oben) – nicht zu sehen. Art. 30 Abs. 2 SMVG erlaubt auch bei Vorliegen eines der genannten Gründe lediglich eine vorübergehende Verlegung in ein Gefängnis. Im Unterschied zur Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung gemäss Abs. 1 der Bestimmung kann folglich keine dauerhafte Verlegung zur Fortsetzung des Vollzuges angeordnet werden.