Die mit der erneuten Flucht, der fehlenden Medikamentencompliance und der dadurch begünstigten Fremd- und Eigengefährdung weiter verstärkten ernsthaften Sicherheitsbedenken hätten eine längere Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherheitsstation notwendig gemacht bzw. erneuten Vollzugsöffnungen auf absehbare Zeit entgegengestanden (vgl. Vollzugsakten pag. 1493). Damit waren es letztlich Sicherheitsgründe, die einer Fortsetzung des Vollzugs bzw. einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im C.________ im Wege standen. Es lag ein gemäss Art. 30 Abs. 2 SMVG zulässiger Grund für die Verlegung vor (vgl. zur Verhältnismässigkeit E. 9.4 unten).