Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 hielt die Vollzugsbehörde dann fest, dass sie trotz der im Abklärungsbericht zurückhaltend eingeschätzten Erfolgschancen der Depotbehandlung (vgl. Vollzugsakten pag. 1349, 1397) die stationäre therapeutische Massnahme (noch) nicht für aussichtslos halte und die Massnahme deshalb weitergeführt werde (Vollzugsakten pag. 1433 ff.; vgl. den Hinweis der Vollzugsbehörde, dass dies «im Sinne eines letzten Versuchs» erfolgen soll, pag. 1403). Mit der erneuten Flucht des Beschwerdeführers am 12. März 2018 fand diese scheinbar positive Entwicklung ihr jähes Ende.