_ vom 9. März 2016, Vollzugsakten pag. 1095 f.). Dies führte zu einer deutlichen Verbesserung der psychopathologischen Symptomatik, auch wenn weiterhin keine wirklichen therapeutischen Fortschritte erreicht werden konnten. Dies bewog die Vollzugsbehörde, die Verlegung des Beschwerdeführers von der Hochsicherheitsstation auf eine geschlossene Massnahmenstation des C.________ zu bewilligen (Vollzugsakten pag. 1407 ff.). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 hielt die Vollzugsbehörde dann fest, dass sie trotz der im Abklärungsbericht zurückhaltend eingeschätzten Erfolgschancen der Depotbehandlung (vgl. Vollzugsakten pag.