1207, 1258). Nach dieser stagnativen Phase mit zwischenzeitlicher Einleitung des Massnahmenaufhebungsverfahrens wegen Aussichtslosigkeit konnte beim Beschwerdeführer im Juni 2017 auf freiwilliger Basis eine antipsychotische Depotmedikation installiert werden, wie dies verschiedentlich von ärztlicher Seite empfohlen worden war (Abklärungsbericht Dr. med. D.________ vom 16. August 2017, Vollzugsakten pag. 1397; Gutachten Dr. med. F.________ vom 9. März 2016, Vollzugsakten pag.