10 Abs. 1 Bst. g SMVG fest, dass Gefängnisse unter anderem neben dem Vollzug von Freiheitsstrafen auch demjenigen von Massnahmen dienen, die aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen vorübergehend nicht anderswo vollzogen werden können. Die behandelnden Ärzte des C.________ brachten Anfang 2017 zum Ausdruck, dass eine Weiterbehandlung des Beschwerdeführers unter den bestehenden Bedingungen und Möglichkeiten im C.________ aussichtslos erscheine und ein weiterer Verbleib lediglich vor dem Hintergrund einer für notwendig erachteten Sicherung nicht vertretbar sei (Vollzugsakten pag. 1207, 1258).