Dabei sieht Abs. 1 der Bestimmung die Möglichkeit vor, die eingewiesene Person aus bestimmten Gründen «zur Fortsetzung des Vollzugs» in eine andere Vollzugseinrichtung zu verlegen. In Abs. 2 wird der Fall der Verlegung in ein Gefängnis dahingehend geregelt, dass es dafür Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründe bedarf und eine solche Verlegung nur vorübergehend angeordnet werden darf, wobei sie bis zu einer Dauer von drei Wochen durch die Leitung der Vollzugseinrichtung angeordnet werden kann. Dementsprechend hält Art. 10 Abs. 1 Bst.