9.2.3 Art. 30 SMVG regelt die Verlegung von Eingewiesenen während des Vollzugs von Freiheitsstrafen und von freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen. Dabei sieht Abs. 1 der Bestimmung die Möglichkeit vor, die eingewiesene Person aus bestimmten Gründen «zur Fortsetzung des Vollzugs» in eine andere Vollzugseinrichtung zu verlegen.