worden sei und – je nach Ausgangslage – eine Verlegung in eine andere Massnahmeneinrichtung erfolgen könne respektive das Verfahren auf Aufhebung der Massnahme oder auf (bedingte) Entlassung aus der Massnahme eingeleitet/abgeschlossen worden sei. Diese temporäre Unterbringung in einem Regionalgefängnis sei, auch wenn es sich dabei unbestrittenermassen nicht um eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 59 StGB handle, zulässig. Vorliegend erachte auch das C.________ die aktuelle Verlegung als vertretbar.