30 Abs. 2 SMVG stützen (E. 1 der Verfügung vom 21. Juni 2018). Die POM erwog zur Verlegung, dass bei einer Zurverfügungstellung durch die Massnahmeneinrichtung grundsätzlich die vorübergehende Verlegung in ein Regionalgefängnis des Kantons Bern erfolge, bis das weitere Vorgehen abgeklärt worden sei und – je nach Ausgangslage – eine Verlegung in eine andere Massnahmeneinrichtung erfolgen könne respektive das Verfahren auf Aufhebung der Massnahme oder auf (bedingte) Entlassung aus der Massnahme eingeleitet/abgeschlossen worden sei.