Bezüglich der Erfolgschancen einer Weiterführung der Massnahme gelte es zwecks weiterer Planung die gutachterliche Einschätzung abzuwarten. Unter diesen Umständen bestehe für die Vollzugsbehörde keine andere Möglichkeit, als den Beschwerdeführer zwecks Sicherung des Massnahmenvollzugs bis zum Entscheid des weiteren Vorgehens nach Vorliegen des Gutachtens aufgrund kurzfristig nicht zur Verfügung stehender alternativer Institution in ein bernisches Regionalgefängnis zu verlegen. Die beabsichtigte Versetzung lasse sich somit auf Art. 30 Abs. 2 SMVG stützen (E. 1 der Verfügung vom 21. Juni 2018).