Die Vollzugsbehörde führte in ihrer Verfügung zur Verlegung ins Regionalgefängnis Burgdorf im Wesentlichen aus, das C.________ habe den Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt, weil eine Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Einschätzung der behandelnden Personen aussichtslos erscheine. Dadurch könne der Beschwerdeführer nicht länger im C.________ verbleiben. Das C.________ halte die Verlegung für vertretbar und auch der Beschwerdeführer selber habe sich wiederholt positiv zur Verlegung in ein Gefängnis geäussert. Aktuell werde die Aufhebung der Massnahme nach Art. 59 StGB geprüft.