Gemäss Abs. 2 der Bestimmungen können Eingewiesene aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen vorübergehend in ein Gefängnis verlegt werden. Verlegungen bis zu einer Dauer von drei Wochen können durch die Leitung der Vollzugseinrichtung angeordnet werden. Längerfristige Verlegungen sind durch die zuständige Stelle der POM anzuordnen (Abs. 2). 9.2.2 Die Vollzugsbehörde führte in ihrer Verfügung zur Verlegung ins Regionalgefängnis Burgdorf im Wesentlichen aus, das C.______