Gemäss Art. 30 Abs. 1 SMVG kann die zuständige Stelle der POM Eingewiesene zur Fortsetzung des Vollzugs in eine andere Vollzugseinrichtung, in eine psychiatri- 16 sche Klinik oder in eine anerkannte private Institution verlegen, wenn ihr Zustand, ihr Verhalten oder die Sicherheit dies notwendig machen, ihre Behandlung dies erfordert oder ihre Eingliederung dadurch eher erreicht wird. Gemäss Abs. 2 der Bestimmungen können Eingewiesene aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen vorübergehend in ein Gefängnis verlegt werden.