Die Verlegung ist neu in Art. 18 JVG geregelt, die besonderen Sicherheitsmassnahmen neu in Art. 35 JVG. Damit stellt sich zunächst die Frage nach dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht. Mangels Regelung in den Übergangsbestimmungen ist diese Frage aufgrund der allgemeinen Prinzipien zu beantworten, welche die Rechtsprechung entwickelt hat. Diesen zufolge ist die Rechtmässigkeit einer Verfügung grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres Ergehens zu beurteilen.