Diesfalls müsste die Massnahme aufgehoben werden, was noch nicht passiert sei. Sodann sei die vorliegende Unterbringung nicht nur kurzfristig, der Beschwerdeführer warte gerade nicht auf eine Verlegung in eine geeignete Einrichtung (entsprechende Anfragen seien nirgendwo hängig) und es gehe auch nicht um eine Disziplinierung (C.51 ff. der Beschwerde). 9.2.1 Die Vollzugsbehörde verfügte die Verlegung und die besondere Sicherungsmassnahme in Form des Einzelvollzugs gestützt auf Art. 30 bzw. Art. 58 SMVG. Mittlerweile wurde das SMVG vom JVG abgelöst, welches am 1. Dezember 2018 in Kraft getreten ist. Die Verlegung ist neu in Art.