Dies sei beim Regionalgefängnis nicht der Fall, es bestünden weder Räumlichkeiten für eine therapeutische Behandlung noch sei das notwendige Fachpersonal vor Ort. Es finde denn auch für den Beschwerdeführer seit der Versetzung keine Therapie mehr statt. Keine Rolle spiele dabei, dass die Massnahme angeblich gescheitert sei. Diesfalls müsste die Massnahme aufgehoben werden, was noch nicht passiert sei.