Daraus ergebe sich klar, dass der Täter bei Vorliegen von Fluchtgefahr und/oder Gefahr der Begehung weiterer Straftaten geschlossen unterzubringen sei. Die geschlossene Unterbringung könne dabei in einer psychiatrischen Einrichtung, einer Massnahmenvollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt erfolgen. Vorausgesetzt sei aber stets, dass die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet sei. Dies sei beim Regionalgefängnis nicht der Fall, es bestünden weder Räumlichkeiten für eine therapeutische Behandlung noch sei das notwendige Fachpersonal vor Ort.