30 Abs. 2 SMVG geltend. Diese Bestimmung könne nicht als Grundlage für die Versetzung herangezogen werden. Der angegebene Grund, dass der Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden sei, sei darin nicht vorgesehen. Die vorgesehenen drei Gründe für eine Versetzung lägen nicht vor (C.8 und 42 der Beschwerde). Weiter bringt er zusammengefasst vor, die Unterbringung im Regionalgefängnis Burgdorf widerspreche der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 59 StGB. Daraus ergebe sich klar, dass der Täter bei Vorliegen von Fluchtgefahr und/oder Gefahr der Begehung weiterer Straftaten geschlossen unterzubringen sei.