15 Es ist daher von einem Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV auszugehen. Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). 9.2 Der Beschwerdeführer macht unter anderem eine falsche bzw. willkürliche Anwendung von Art. 30 Abs. 2 SMVG geltend.