in einer geeigneten Einrichtung zur Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Mit der vorübergehenden Verlegung ins Regionalgefängnis Burgdorf wurde die Unterbringung in einer Einrichtung angeordnet, welche unbestrittenermassen nicht als «geeignet» im Sinne von Art. 59 StGB gelten kann.