g. Daraufhin erfolgte per 25. Juni 2018 die Verlegung des Beschwerdeführers in das Regionalgefängnis Burgdorf und die Einweisung in die Abteilung für intensive Betreuung unter Einzelbehandlung (Vorakten pag. 1561 ff., 1593 ff.). h. Im Austrittsbericht vom 9. Juli 2018 hielt das C.________ als empfohlenes Prozedere fest, dass dringend die antipsychotische Therapie wieder aufgenommen werden sollte, sofern dies der Beschwerdeführer zulasse (Vorakten pag. 1692).