e. Am 4. Juni 2018 gab die Vorinstanz [die Vollzugsbehörde] bei Dr. med. F.________ die Erstellung eines Verlaufsgutachtens bis Ende August 2018 in Auftrag, insbesondere bezüglich den Erfolgsaussichten einer Weiterführung der aktuellen Massnahme nach Art. 59 StGB sowie bezüglich den, unter Berücksichtigung einer aktuellen legalprognostischen Einschätzung, als zwingend angezeigten erforderlichen Rahmenbedingungen und Strukturen nach einer allfälligen Aufhebung der stationären Massnahme (Vorakten pag. 1502, 1536 ff., 1542 ff.).