Der Beschwerdeführer habe sich in den letzten Tagen vor der fälligen Medikation letztlich unverändert gezeigt, habe überwiegend den Kontakt zu Mitpatienten und Personal gemieden, an den Stationsveranstaltungen und den Therapieangeboten praktisch nicht teilgenommen und unverändert habe es auch Hinweise auf halluzinatives Erleben gegeben. Die wöchentlichen Arztgespräche sowie die Teilnahme an der Oberarztvisite lehne er konsequent ab. Der Verlegung in ein Gefängnis habe er zuvor offen gegenübergestanden; nun lehne er die Injektion jedoch ab. Er sei der Ansicht, wenn er wegen der Weigerung nicht verlegt werden könne, bleibe er halt im C.________.