In Anbetracht des bisherigen Gesamtbehandlungsverlaufs lasse die Weiterbehandlung unter den Bedingungen/Möglichkeiten des C.________, wie bereits dargelegt, keine Verbesserung der legalprognostischen Einschätzung erwarten, wodurch der weitere Verbleib des Beschwerdeführers auf einer Sicherheitsstation – lediglich vor dem Hintergrund einer für notwendig erachteten Sicherung – nicht mehr länger vertretbar sei (Vorakten pag. 1492 f.).