Dabei habe eruiert werden können, dass er unverändert eine Rückkehr bzw. Ausschaffung nach E.________ bzw. zunächst die Versetzung in ein Gefängnis wünsche. Nachdem es in den letzten Wochen ohne antipsychotische Medikation nicht zu einer Destabilisierung bzw. gravierenden psychopathologischen Verschlechterung gekommen sei, sei in Übereinstimmung mit dem Wunsch des Patienten die Versetzung in ein Gefängnis geplant worden. Zum Zeitpunkt der Versetzung habe kein Anhalt für akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden (Vorakten pag. 1690 f.).