schwerdeführer auch gewünschte, Verlegung in ein Gefängnis im Raum gestanden. Diese sei bereits geplant gewesen (März 2017), sei dann aber aufgrund einer massiven Verschlechterung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen. Daraufhin sei das Aufhebungsverfahren vorübergehend sistiert worden mit der Begründung, dass die im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Verschlechterung aufkommenden vollzugsrechtlichen Fragen zuerst juristisch abzuklären seien. Basierend auf dem seinerzeit weiterhin bestehenden Wunsch des Beschwerdeführers, in die JVA Thorberg verlegt zu werden, sei von Dr. D._______