lange zugewartet habe, bis er beanstandete, die Verfahrensakten nicht erhalten zu haben (2C_143/2014 E. 3.4 f.). Nach dem Gesagten teilt die Kammer die Auffassung der POM, dass der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit hatte, sich zum geplanten Vorgehen zu äussern. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.