Gegebenenfalls hätte zu diesem Zweck auch eine kurze Fristerstreckung erwirkt werden können. Im Übrigen kann dem vom Beschwerdeführer genannten Bundesgerichtsurteil (Urteil des Bundesgerichts 2C_143/2014 vom 17. September 2014) nicht entnommen werden, dass es grundsätzlich unzulässig bzw. ausgeschlossen wäre, die Akteneinsicht innert kurzer Frist wahrzunehmen.