11 gemäss Art. 58 SMVG) rechtserhebliche Sachverhalt, insbesondere die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, nicht aus dem Antrag, sondern vielmehr aus weiteren Aktenstücken wie dem Therapieverlaufsbericht des C.________ vom 19. April 2018 ergab, auf den die Vollzugsbehörde hinwies. Zudem geht es beim Antrag um ein Aktenstück, welches sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers trotz zeitlicher Dringlichkeit ohne weiteres kurzfristig von der Vollzugsbehörde hätte zufaxen lassen können, wenn er Zweifel an der korrekten Wiedergabe gehabt hätte.