Die Stellungnahme sei dringlich gewesen und das Akteneinsichtsrecht habe nicht innerhalb von zwei Tagen rechtmässig ausgeübt werden können. Auch die Tatsache, dass die Vollzugsbehörde den Antrag des Regionalgefängnisses Burgdorf beinahe wörtlich übernommen habe, ändere nichts an der Gehörsverletzung. Der Beschwerdeführer müsse die Akten selbst auf ihren Inhalt prüfen können und könne nicht auf deren korrekte Wiedergabe durch die Vollzugsbehörde vertrauen. Ansonsten wäre die Aktenführung überhaupt nicht wichtig (C.23 ff. der Beschwerde).