Ebenso wenig kann darin eine formelle Rechtsverweigerung gesehen werden. 7.3 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs weiter darin, dass ihm mit dem Antrag des Regionalgefängnisses Burgdorf ein zentrales Aktenstück nicht rechtzeitig zugestellt worden sei. Dass die POM davon ausgehe, der Rechtsvertreter hätte nach Erhalt des Schreibens der BVD vom 18. Juni 2018 ein Akteneinsichtsgesuch stellen können, sei geradezu rechtsmissbräuchlich. Die Stellungnahme sei dringlich gewesen und das Akteneinsichtsrecht habe nicht innerhalb von zwei Tagen rechtmässig ausgeübt werden können.