des Entscheids). Da die POM die Versetzung nicht als Disziplinarmassnahme qualifizierte, erübrigten sich weitere Ausführungen zu den disziplinarrechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.f des Entscheids). Aus der Gesamtheit der Begründung ergibt sich auch hier, weshalb die POM dem Parteistandpunkt nicht folgen konnte und sie nicht von einer Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers ausging. Daran vermag die Tatsache, dass sich die POM nicht ausdrücklich und eingehend mit der gerügten EMRK-Verletzung auseinandersetzte, nichts zu ändern.