10 an einer schweren Erkrankung und es seien keine sozialen Kontakte erlaubt). Die POM legte auch hinsichtlich der angeordneten Einzelbehandlung nachvollziehbar und ergänzend zu den Ausführungen der Vollzugsbehörde dar, weshalb sie diese Massnahme für rechtmässig und angesichts der auf maximal zwei Monate festgelegten Dauer vor allem in zeitlicher Hinsicht für verhältnismässig erachtete (E. 5.c ff. des Entscheids).