B.5 und 6.3 f. der Beschwerde vom 5. Juli 2018). Im Wesentlichen wies er darauf hin, dass internationale Standards «empfehlen» würden, von Einzelhaft bei psychisch kranken Personen abzusehen, Hochsicherheitshaft nicht als Alternative zu einer psychiatrischen Behandlung angeordnet werden dürfe und besonders auf die Verhältnismässigkeit der Haftbedingungen geachtet werden müsse. Konkret begründete er diese Verletzungen vor allem mit Aspekten der Verhältnismässigkeit (das Haftsetting sei in grober Weise unverhältnismässig, er leide