Ebenso brachte sie hinreichend klar zum Ausdruck, dass ihres Erachtens ein damit verbundener Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) gerechtfertigt wäre. Im Zusammenhang mit dem Einzelvollzug rügte der Beschwerdeführer vor der POM ebenfalls die Verletzung einzelner Konventionsbestimmungen (Art. 3 und Art. 5 Bst. e EMRK; B.5 und 6.3 f. der Beschwerde vom 5. Juli 2018).