59 StGB geeigneten Einrichtung für zulässig und verhältnismässig hält. Sie war nicht gehalten, sich weiter mit der geltend gemachten Bundes- und Konventionsrechtswidrigkeit der Bestimmung auseinanderzusetzen, wie sie der Beschwerdeführer pauschal und im Wesentlichen damit begründet hatte, dass das Regionalgefängnis keine geeignete Einrichtung sei (vgl. B.2 der Beschwerde vom 5. Juli 2018). Ebenso brachte sie hinreichend klar zum Ausdruck, dass ihres Erachtens ein damit verbundener Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) gerechtfertigt wäre.