Massnahme) unternommen habe und das Ende des von Beginn an als vorübergehend vorgesehenen Verbleibs des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis absehbar sei (E. 4.b und 4.d des Entscheids). Von einem pauschalen Verweis auf die Ausführungen des C.________ kann nicht die Rede sein. Die POM legte ausführlich dar, weshalb sie gestützt auf Art. 30 Abs. 2 SMVG ausnahmsweise die vorübergehende Unterbringung in einer nicht im Sinne von Art. 59 StGB geeigneten Einrichtung für zulässig und verhältnismässig hält.