_ hin, welche die aktuelle Verlegung als vertretbar erachte (E. 4.b des Entscheids). Damit gab sie klar zu erkennen, dass und gestützt auf welche (ärztliche) Einschätzung sie die aktuelle und konkrete Verlegung für vertretbar hielt, und sie das Argument eines seit der früheren, stornierten Verlegung angeblich unveränderten (Gesundheits-)Zustands (vgl. C.27 der Beschwerde; B.1 der Beschwerde vom 5. Juli 2018) von vornherein als unerheblich bzw. widerlegt betrachtete. Auch weitere Aspekte der Verhältnismässigkeit legte die POM dar. So hielt sie fest, dass die BVD bereits vor der Verlegung ins Regionalgefängnis die notwendigen Schritte für das weitere Vorgehen (eventuell zur Aufhebung der